Du meinst das Gutachten?
Reifenfabrikatsbindung
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INFO: 📃 Seit 1.1.2025 notwendig: Anleitung zum Austragen der Reifenmarken- und -modellbindung
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Ja.
Bei mir ist es ja schon seit vielen Jahren ausgetragen.
Nur habe ich dieses Jahr zugeschaut wie die Reifenbindung ausgetragen wurde und was es gekostet hat und deshalb wusste ich noch in etwa was es damals gekostet hat.
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Hallo zusammen
Wollte mir heute die reifenfabrikationsbindung beim TÜV austragen lassen.
Dieser hat anhand der zulassungsbescheinigung Teil 1 die ABE vorab noch einmal geprüft und festgestellt dass in der dazugehörigen ABE keine fabrikationsbindung enthalten ist.
Laut Schiff ist nur der Text in der zulassungsbescheinigung falsch ich habe von ihnen eine ABE mit der Nummer f 540 mitbekommen und auch den Vermerk auf den TÜV Bericht ist das so okay habt ihr das auch schon mal so erlebt
Gruß Schmid
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Wenn das so ist, ab zur Zulassungsstelle und aus der ZB Teil 1 austragen lassen.
Da handelt es sich aber nicht um eine Zephyr?
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Doch um die ZR 550B Baujahr 1992 erstzulassung 1993
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Da muss ich jetzt passen, weil ich keine 55er habe. Was sagen denn die Experten dazu.
Hatte die 55er keine Reifenfabrikatsbindung?
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Es gibt 550er, die Eintragungen zur Reifen oder einen Bezug zur Betriebserlaubnis haben. Die erste ABE der 550er stammt vom 21.09.90 (Homologation)
Aber ... der letzte Nachtrag 02 vom 11.08.93 hat keine Reifenmarken- oder -modellbindung mehr.
Ist auch so in dem Kawasaki Schreiben so ersichtlich (Seite 2).https://igzephyr.de/file-download/8797/
Steht noch etwas in der Zulassungsbescheinigung, lass dir eine neue ausstellen. Der aktuelle Stand ist ohne dem Mist.
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Fazit, wie geschrieben, ab zur Zulassungsstelle und austragen lassen 🎆.
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Es gibt 550er, die Eintragungen zur Reifen oder einen Bezug zur Betriebserlaubnis haben. Die erste ABE der 550er stammt vom 21.09.90 (Homologation)
Aber ... der letzte Nachtrag 02 vom 11.08.93 hat keine Reifenmarken- oder -modellbindung mehr.
Ist auch so in dem Kawasaki Schreiben so ersichtlich (Seite 2).https://igzephyr.de/file-download/8797/
Steht noch etwas in der Zulassungsbescheinigung, lass dir eine neue ausstellen. Der aktuelle Stand ist ohne dem Mist.
Wer braucht denn noch KI..., wir haben doch BH


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#45: ".........Reifen vorne und hinten nur von einem Hersteller........"
KI:
Die rechtliche Lage- Ohne Reifenbindung: Bei modernen Motorrädern mit EU-Typgenehmigung darfst du Reifen verschiedener Hersteller kombinieren, solange die Dimensionen, der Geschwindigkeitsindex und der Traglastindex exakt mit den Angaben in den Papieren übereinstimmen. [1, 2]
Mit Reifenbindung: Bei älteren Modellen oder speziellen EU-Auflagen (z. B. dem Vermerk „Reifenpaar nur von einem Hersteller zulässig“ in den COC-Papieren) musst du einen Hersteller für beide Räder nutzen. Ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I schafft Klarheit. [1, 2]
Also hab ich Reifen zweierlei Hersteller, mir ist es aber auch egal was drinsteht.
Schmeisst ihr dann den halb abgefahrenen Vorderreifen bei Fabrikatswechsel weg?
Nachhaltig, umweltschonend???!!!
Ein Busgeld kostet weniger als der halbe Reifen. Das ist mein Grundsatz, mit dem ich schon viele Jahre gut unterwegs bin.
Und Nein, der Versicherungsschutz erlischt nicht!!!!
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Metzeler/Pirelli Nr. 21013 / 9:
Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:
Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller. Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90).
Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt. Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.
Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich! Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar! Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) gleich oder höherwertig sein.
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21) Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.PS:
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ist keine Stillegung!!!
"....Wird ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis in Betrieb genommen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld von 50 Euro kann drohen. ...." -
Fall 1 b ist dümmer geht´s nümmer
Wenn ein Format eingetragen ist, dann mus man selbstverfreilicht nicht fragen ob man darf.
Es gibt schon echt lustige die offensichtlich zu lange am Reifengas geschnüffelt haben.
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Zitat
Fall 1 b ist dümmer geht´s nümmer
Schau mal zurück, wer dieses Gesetz in 2018/2019 verzapft hat und vor allem, wer als Experte am Tisch saß und der Politik diese Geschichte in die Bücher gesungen hat.
Ich vermute, es ging in der Motivation nicht um Technik, sondern um zusätzliche Einnahmen durch Einzelabnahmen, etc. Die TÜV Betriebe, die Niederlassungen leiden leider auch, sind wenig rentabel.
Bemerkenswert ist die Rolle des ADACs, der als mächtiger Vertreter des Konsumenten kein Veto eingelegte. Das war sehr schwach. Mehr möchte ich zu diesem "Verein" nicht öffentlich schreiben.
Der zuständige Staatsrat während der Ampel - übrigens FDP - wollte das Gesetz aufgrund des bekannten Unsinns noch anpassen, aber die Ampel zerlegte sich bekanntlich vorher selbst.
Heute kennen wir den Ausweg, aber das Gesetz bleibt ein Teil deutscher Irrwege.
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Ich geh da meinen eigenen Weg, vor Gericht kann es auch unterhaltsam sein, so meine Erfahrung.
Kann - ist es aber nicht immer. -
Wer braucht denn noch KI..., wir haben doch BH


Das heißt jetzt für mich einfach zur zulassungsstelle ohne TÜV Gutachten und austragen lassen?
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Zitat
Ich geh da meinen eigenen Weg, vor Gericht kann es auch unterhaltsam sein, so meine Erfahrung.
Kann - ist es aber nicht immer.Na klar, das steht ja jedem offen.
Wenn es dann aber um Schadensersatz geht, ist Haus und Hof schnell weg.Für's Kopfkino. Manchmal denkt man nicht so um die Ecke, wie es passieren kann. Murphy halt ..
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Nun ja, ich hab mich da ausführlich informiert, eine Ursächlichkeit muß gegeben sein, wenn es um Erlöschen des Versicherungsschutzes oder eben um Schadenersatz geht.
Ich hab übrigens im Amt auch Schadenersatz kalkuliert..........
Nur die Möglichkeit, Hypothese, reicht nicht aus.
Ursächlich ist z.B. wenn einer schwarz angezogen auf schwarzer Maschine fährt, und übersehen wird.
Aber das ist derzeit gesellschaftlich akzeptiert.
Genauso wie ein 95-jähriger mit Halswirbelversteifung ohne Hörgerät noch Auto fährt...........
Alle Achtung - heißt es da. -
Das heißt jetzt für mich einfach zur zulassungsstelle ohne TÜV Gutachten und austragen lassen?
Eigentlich sollte der Prüfer dir ein "Gutachten" zur Berichtigung der Zulassungspapiere ausstellen. Es ist eigentlich kein Gutachten, sondern lediglich ein offizielles Schreiben des Prüfers, dass die Zulassungsstelle diesen Satz streichen kann. Ob bei dir jetzt der Vermerk auf dem Tüvbericht ausreicht, kann ich nicht sagen, aber auf jeden Fall die Kopie der Betriebserlaubnis, die der Tüver ausgedruckt hat, sowie den Tüvbericht mit dem Vermerk mitnehmen. Zulassungsbescheinigung I + II ebenfalls mitnehmen.
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Es gibt 550er, die Eintragungen zur Reifen oder einen Bezug zur Betriebserlaubnis haben. Die erste ABE der 550er stammt vom 21.09.90 (Homologation)
Aber ... der letzte Nachtrag 02 vom 11.08.93 hat keine Reifenmarken- oder -modellbindung mehr.
Ist auch so in dem Kawasaki Schreiben so ersichtlich (Seite 2).https://igzephyr.de/file-download/8797/
Steht noch etwas in der Zulassungsbescheinigung, lass dir eine neue ausstellen. Der aktuelle Stand ist ohne dem Mist.
Alles einfach zur zulassungsstelle und umschreiben lassen und dann bin ich auf der sicheren Seite?
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Gutachten zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere nach § 13 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) wegen eines fehlerhaften Eintrags.
Ergänzung zu meinem Beitrag zuvor. Wenn du pech hast, reicht der Vermerk auf dem Tüvbericht nicht aus. Vielleicht kannst du den Wortlaut des Prüfers dazu ja mal hier zitieren. Aber ansonsten ist nach der Streichung des Satzes alles ok.
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