Vorab Vorschriften:
Lichttechnik* §§ 49a – 54 StVZO // 93/92 EWG (Nur mit Prüfzeichen)
(aus: Mein Fahrzeugblog, publiziert am 6. Mai 2012 von aimypost). Aktuell?
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)*:
vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62, Anzahl: 4
Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11, Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
In der Breite (min. Abstand) nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm
nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm
Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
in der Höhe: 350 – 1200 mm
Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
“Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
*Änderungen in der europäischen Gesetzgebung (UNECE 53.01)
Bezüglich des Standlichts bei Motorrädern ist eine Änderung in der europäischen Gesetzgebung (UNECE) in Kraft getreten. (hier gekürzt).
Warnblinkanlage:
nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern.
besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht.