Erlöschen der Betriebserlaubnis
Da gibt es viele Meinungen, obwohl das klar geregelt ist.
Eine Betriebserlaubnis erlischt bei:
2.2 Erwartung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO)
Bei dieser Alternative muss durch einen Umbau die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein.
Es ist zwar keine konkrete Gefährdung (also kein „Beinahe-Unfall“) erforderlich,
die bloße Möglichkeit, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte, reicht hier aber keinesfalls aus!
Diese muss also mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten.
(Meinung: Der Einbau einer anderen Übersetzung läßt eher nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung erwarten)
2.3 Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO)
Hier müssen durch ebenfalls bewusst vorgenommenen Fahrzeugänderungen das Abgas- und / oder das Geräuschverhalten verschlechtert worden sein.
Beispiel 1: Entfernung des „DB-Eaters“ aus dem Schalldämpfer eines Kraftrades.
Beispiel 2: Entfernung des Katalysators.
Beispiel 3: Anbringen von Bohrlöchern in der Abgasanlage.
2.4 Kein eigenständiges Erlöschen der Betriebserlaubnis durch unterlassene Prüfabnahme
Vielfach wird die Ansicht vertreten, die Betriebserlaubnis könne nach § 19 Abs. 3 S. 2 StVZO auch dann erlöschen, wenn ohne Vorliegen einer der drei o.g. Tatbestände aus § 19 Abs. 2 StVZO nach dem Einbau eines genehmigten Zubehörteils eine vorgeschriebene Prüfabnahme nicht durchgeführt oder eine Einschränkung nicht beachtet wird. Es wird also ein unabhängiger, vierter Erlöschungstatbestand angenommen.
Diese Auffassung ist jedoch falsch.....................
Ohne Gewähr!