Motorradumbau A-Z
(Was ist erlaubt? Was ist genehmigungs-, bzw. eintragungspflichtig?)
Alarmanlage
Motorräder dürfen mit einer Alarmanlage ausgerüstet werden, deren Funktionsweise in §38 der StVZO
vorgeschrieben ist. Ihr Anbau muß nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Ansaugtrichter
Diese sind, sofern sie anstelle des serienmäßigen Ansauggeräuschdämpfers montiert werden, grund-
sätzlich eintragungspflichtig, weil sich das Fahrgeräusch erhöht und die zulässigen Grenzwerte deshalb
überschritten werden können. Eventuell ändern sich dadurch auch Leistungs- und Abgasverhalten, wes-
halb separate Messungen hierzu verlangt werden können.
Auspuffanlage
Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr (Krümmer), eventuell Vorschalldämpfer und Nachschall-
dämpfer zusammen. Sofern nur das Auspuffrohr gewechselt wird, ist gegen ein Zubehörteil (solange es
den Maßen und der Form des Originalteils entspricht) nicht einzuwenden. Vor- und Nachschalldämpfer
haben in der Regel Einfluß auf Fahrgeräusch und Motorleistung und sind daher genehmigungspflichtig.
Blinkleuchten (Blinker)
Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Blinkergläser müssen entweder das
nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis mit dem Buchstaben E und der dazugehörigen
Zahl) oder das europäische Prüfzeichen (Rechteck mit dem Buchstaben e) tragen.
Anstelle eines Blinkerpaares vorn und hinten dürfen an Motorrädern auch sogenannte "Ochsenaugen"
angebaut werden. Dann muß der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.
Bremsanlage
Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um Aus-
tausch von Verschleißteilen wie Bremsbeläge, Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vor-
ausgesetzt, es werden Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet.
Werden beispielsweise Beläge aus dem Zubehör-Angebot verwendet, so müssen diese eine Be-
triebserlaubnis für das entsprechende Motorrad haben. Sollen Teile oder gar die gesamte Hydraulik-
Leitung ersetzt werden, kann anstelle der Originalteile auch die Leitung aus Stahldrahtgewebe umman-
teltem Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr gewählt werden.
Vom Anbieter muß dazu ein Prüfbericht oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt
werden. Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder bearbeitete Scheiben),
Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.
Bremslicht
An Krafträdern, die vor dem 1.1.1988 erstmals zugelassen worden sind, ist eine Bremsleuchte nicht er-
forderlich! Krafträder, die vor dem 1.1.1983 erstmals zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten
auch mit einer gelb leuchtenden Bremsleuchte ausgerüstet sein.
Bremsleuchten gehören gemäß §22a der StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, müssen
also das Wellenzeichen oder den Kreis mit Buchstabe E plus Ziffer oder Rechteck mit dem Buchstaben
e darin aufweisen. Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fußbremse aufleuchtet!
Federbeine
Unter diesem Begriff ist beim Motorrad die Kombination einer Schraubenfeder mit einem hydraulisch
wirkenden Stoßdämpfer (auch Schwingungsdämpfer genannt) gemeint. Auch Federbeine gehören zu
jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Be-
triebserlaubnis festgehalten wird.
Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver statt linearer Fe-
derkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist genehmigungspflichtig, nicht aber
Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers.
Fußrasten
Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer (bei Soziusbetrieb) sind im Rahmen der Er-
teilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede Änderung ist genehmigungspflichtig und muß, da solche
Teile in der Regel selten ABE haben, beim TÜV vorgeführt und eingetragen werden.
Wird ein Motorrad durch Anbau einer 1-Mann-Sitzbank umgebaut, müssen die ursprünglich für den Bei-
fahrer angebrachten Fußrasten abgebaut werden. Bei vorverlegten Fußrasten können die Original-
Fußrasten am Fahrzeug belassen werden, sofern an den vorverlegten Rasten Fußbrems- und Schalthe-
bel angebracht sind.
Generell gilt: Nur Anlagen mit Prüfbericht oder Teilegutachten kaufen! Nichts einzuwenden ist gegen den
Tausch von Fußrasten-Gummis.
Gabelfedern
In manchen Fällen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwünscht als serienmäßig
eingebaut, weshalb auf dem Zubehör-Markt entsprechende Federn angeboten werden. Auch dieser
Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb beim Kauf solcher Federn auf das entsprechende Teilegut-
achten oder den Prüfbericht Wert gelegt werden muß.
Gabelstabilisator
Dieser ist, falls nicht bereits serienmäßig montiert und in der Betriebserlaubnis erwähnt, ebenfalls
genehmigungspflichtig.
Gepäckträger
Diese sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gleichzeitig die einzige Haltemöglichkeit für den
Beifahrer sind. Gepäckträger müssen aber so beschaffen sein, daß sie niemanden - inklusive Fahrer
und Beifahrer - gefährden können. Die darauf befestigte Ladung darf die Sichtbarkeit der Blinker und
Rückleuchte nicht beeinträchtigen.
Gepäckkoffer
Gepäckkoffer gelten, sofern sie nicht mit dem Fahrzeug verschraubt oder vernietet sind, als Ladung und
sind daher nicht genehmigungspflichtig. Falls bei Montage von Gepäckkoffern die hinteren Blinker ver-
setzt werden müssen, ist auf deren Sichtbarkeit zu achten (§54 StVZO).
Glühlampen
Diese zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen und tragen deshalb am Sockel die erforderli-
che Wellenlinie oder ein europäisches Prüfzeichen (Kreis mit Buchstabe E oder Rechteck mit Buchstabe
e plus Ziffer). Gemäß StVZO ist in Deutschland nur weißes Licht erlaubt (Ausnahme: Lampen für Nebel-
scheinwerfer), selbst wenn sie das Europa-Prüfzeichen tragen. Denn dies besagt nur, daß sie internatio-
nal gültigen Normen entsprechen.
Der Umbau eines Scheinwerfers auf H4-Licht (55 Watt für Abblend- und 60 Watt für Fernlicht) ist nicht
genehmigungspflichtig, freilich muß der Scheinwerfer eine Bauartgenehmigung haben. Bedacht werden
sollte auch, daß die Stromaufnahme gegenüber z.B. einer Bilux-Lampe (40/45 Watt) rund 20% höher ist
und die Batterie deshalb - speziell bei Kurzstreckenfahrten - nicht mehr ausreichend geladen werden
könnte.
Hauptständer
Für einige Motorräder, die nur mit einem Seitenständer serienmäßig ausgeliefert werden, gibt es auf
dem Zubehörmarkt Hauptständer zum Nachrüsten. Deren Anbau ist genehmigungspflichtig. Also auf
Teilegutachten, Prüfbericht oder ABE achten.
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